Landtagswahl

Landtagswahlen in Niedersachsen

Die nächste Landtagswahl wird voraussichtlich im Herbst 2022 stattfinden.

Wer darf wählen?

Das aktive Wahlrecht gehört zu den elementaren Rechten der Bürgerinnen und Bürger in der repräsentativen Demokratie. Es muss in den wahlrechtlichen Vorschriften so konkretisiert und ausgestattet sein, dass die Verfassungsgrundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl weitestgehend verwirklicht werden.

Allerdings ist das aktive Wahlrecht an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden. Die Wahlrechtsgrundsätze schließen gewisse Beschränkungen des Wahlrechts dann nicht aus, wenn sie sachlich zwingend erscheinen und im Grunde jede Bürgerin und jeder Bürger die geforderten Voraussetzungen erfüllen kann. Danach ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Monaten in Niedersachsen hat
  • und wenn kein Ausschluss des Wahlrechts durch richterliche Entscheidung vorliegt.

Wer kann gewählt werden?

So wie das aktive Wahlrecht (ich wähle) ist auch das passive Wahlrecht (ich kann gewählt werden) ein wesentlicher Bestandteil unserer parlamentarischen-repräsentativen Demokratie.

Wählbar ist, wer am Wahltag

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

Neben den so genannten materiellen Voraussetzungen müssen bestimmte formelle Bedingungen erfüllt sein, damit sich jemand zur Wahl stellen kann. Diese ergeben sich aus den Vorschriften über die Aufstellung, Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge. Ob die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, wird von den Wahlausschüssen festgestellt.

Für die Landtagswahlen können Kreiswahlvorschläge von den Parteien und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden, Landeswahlvorschläge aber nur von Parteien.

Wie und wo wird gewählt?

Bestimmte Formalien müssen eingehalten werden, damit Sie Ihr Wahlrecht ausüben können. Die Einhaltung dieser Formalien soll dafür Sorge tragen, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass diese auch nur einmal ihre Stimme abgeben können.

Um dies gewährleisten zu können, ist die Eintragung in ein Wählerverzeichnis oder der Besitz eines Wahlscheins zwingend erforderlich. Wenn Sie bei der Meldebehörde registriert sind, werden Sie automatisch an Ihrem Wohnort (bei mehreren Wohnungen am Ort der Hauptwohnung) an einem bestimmten Stichtag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sind Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie automatisch von Ihrer Wohnortgemeinde eine „Wahlbenachrichtigung“. Diese gibt Ihnen vor der Wahl Auskunft darüber, in welchem Wahllokal (Anschrift) Sie Ihre Stimme abgeben können. Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, müssen Sie sich durch einen Antrag beim Wahlamt Ihrer Gemeinde um eine Eintragung bemühen.

Haben Sie einen Wahlschein beantragt und bekommen, so können Sie auch, sofern wichtige Gründe vorliegen (z. B. Sie sind am Wahltag verreist), durch Briefwahl wählen; Sie müssen dann Ihren Stimmzettel an das Wahlamt senden. Wenn Sie durch Briefwahl wählen wollen, müssen Sie mit dem Wahlschein auch die Briefwahlunterlagen beantragen. Die Beantragung der Briefwahlunterlagen kann selbstverständlich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

In Ihrem Wahllokal (Wahlraum) erhalten Sie nach Abgabe Ihrer Wahlbenachrichtigung einen amtlichen Stimmzettel, den Sie unbeobachtet in der Wahlzelle kennzeichnen und falten können. Sie haben zwei Stimmen. Mit Ihrer Erststimme wählen Sie eine Bewerberin oder einen Bewerber eines Kreiswahlvorschlages in Ihrem Heimatwahlkreis. Die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Erststimmen zieht dann direkt in den Landtag ein. Mit Ihrer Zweitstimme wählen Sie einen Landeswahlvorschlag (eine Partei). Mit dieser Stimme haben Sie keinen direkten Einfluss auf die Bewerberinnen und Bewerber, die über den Landeswahlvorschlag in den Landtag einziehen werden, denn hier werden die Abgeordnetensitze nach der Rangfolge vergeben, die durch den Landeswahlvorschlag vorgegeben wird.